HAPPY HARRY KÄMPFT
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Entwurf einer Verfassungsbeschwerde
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz
I. Beschwerdeführer:
Volker Haigis alias Happy Harry
Deutscher Statsbürger mit Wohnsitz in Hamburg
II. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde:
Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde ist das Unterlassen des Gesetzgebers, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die fundamentalen Auswirkungen der ohne Zustimmung erfolgten Existenz eines Menschen verfassungsrechtlich adäquat berücksichtigt und dadurch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers in seinen konkreten Auswirkungen verletzt.
Dieses Unterlassen manifestiert sich insbesondere im Fehlen:
III. Beschwerdebefugnis und Prozessvoraussetzungen (Subsidiarität):
Der Beschwerdeführer ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG beschwerdebefugt, da er geltend macht, durch ein Unterlassen des Gesetzgebers in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Das Unterlassen einer gesetzlichen Regelung betrifft ihn unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten, da er als Mensch geboren wurde, ohne dazu seine Zustimmung erteilen zu können, und sich nun den daraus resultierenden lebenslangen Pflichten und Abhängigkeiten ausgesetzt sieht, ohne eine rechtliche Kompensation oder einen Ausweg zu haben.
Die Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist im Falle eines Unterlassens einer gesetzlichen Regelung gesondert zu betrachten. Es existiert kein fachgerichtlicher Rechtsweg, der den Beschwerdeführer in die Lage versetzen könnte, eine solche allgemeine gesetzliche Regelung zu erzwingen oder die hier geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte überprüfen zu lassen. Eine Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Erlass einer Verordnung oder eines Gesetzes ist unzulässig. Die Situation ist daher eine der "originären" Unterlassungsbeschwerde, bei der die fehlende Norm selbst die Grundrechtsverletzung darstellt. Der Beschwerdeführer hat keine andere zumutbare Möglichkeit, sein Anliegen zur verfassungsrechtlichen Prüfung zu bringen.
IV. Begründung der Grundrechtsverletzungen:
Das Unterlassen der genannten gesetzlichen Regelungen durch den Gesetzgeber verletzt die nachfolgend dargelegten Grundrechte des Beschwerdeführers.
1. Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz):
Die Menschenwürde ist der oberste Verfassungswert und unantastbar. Sie ist Ausdruck der Autonomie und des Eigenwerts jedes Menschen. Die Geburt eines Menschen ohne dessen Zustimmung führt zu einer grundlegenden Asymmetrie und einer Zwangssituation, die die Menschenwürde in ihrem Kern berührt.
a) Instrumentalisierung und Objektifizierung: Die Zeugung ist eine Handlung Dritter (der Zeugenden), deren Folgen – die Existenz eines neuen Menschen – nicht freiwillig angenommen werden können. Dies führt dazu, dass der geborene Mensch sich von Geburt an einem "System" der Fremdbestimmung unterworfen sieht, welches die Zeugung als Akt des "Schenkens von Leben" verherrlicht, während die damit verbundenen unaufgeforderten Pflichten und Risiken allein dem Geborenen zugewiesen werden. Dies stellt eine verfassungsrechtlich relevante Instrumentalisierung dar, da der geborene Mensch zum Produkt einer fremden Entscheidung wird, ohne dass für die daraus resultierenden lebenslangen Konsequenzen ein adäquater Ausgleich oder ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der seine originäre Autonomie schützt. Die Würde des Menschen wird gerade dadurch verletzt, dass er zu einem "Mittel zum Zweck" (z.B. zur Erfüllung von Elternträumen, zur Aufrechterhaltung der Gesellschaft) gemacht wird, ohne die Möglichkeit, dieser Rolle frei zuzustimmen oder sie abzulehnen.
b) Zwangsexistenz und Pflicht zur Selbsterhaltung: Die Menschenwürde gebietet, dass niemand in seiner Existenz zu einem Zustand gezwungen wird, der ihn zur permanenten Leistung und zur Aufrechterhaltung einer Existenz verpflichtet, der er nicht zugestimmt hat. Der Staat, der diese unaufgeforderte Existenz durch sein Rechtssystem sanktioniert und aufrechterhält (z.B. durch die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums, die Strafbarkeit von Suizidversuchen, die faktische Unmöglichkeit, sich der gesellschaftlichen Teilhabe vollständig zu entziehen), verletzt seine Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG. Ein "Recht auf Leben" kann, wenn es unaufgefordert auferlegt wird, in bestimmten Konstellationen auch als "Pflicht zum Leben" empfunden werden, was der Würde als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Autonomie widerspricht.
2. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz):
Die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet das Recht, alles zu tun, was nicht verboten ist. Sie umfasst die Freiheit zur Selbstbestimmung und zur Gestaltung des eigenen Lebens.
a) Unaufgeforderter Zwang zur Erwerbstätigkeit: Das Grundgesetz gewährleistet zwar die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), doch die faktische und rechtliche Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums stellt einen fundamentalen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Wer nicht zugestimmt hat, überhaupt zu existieren, sollte nicht gezwungen werden können, durch Arbeit diese Existenz zu sichern. Das Unterlassen einer Regelung, die ein Leben in Würde auch ohne Zwang zur Erwerbstätigkeit ermöglicht (z.B. durch ein bedingungsloses Grundeinkommen), beschränkt die Handlungsfreiheit in unzulässiger Weise. Es fehlt die Möglichkeit zur "negativen Freiheit", also zur Ablehnung der mit der Existenz verbundenen Pflichten.
b) Entzug der Wahlfreiheit: Die Entscheidung über die eigene Existenz und die damit verbundenen fundamentalen Pflichten wird dem Einzelnen durch den Akt der Geburt entzogen. Der Gesetzgeber unterlässt es, einen Ausgleich für diesen Entzug der Wahlfreiheit zu schaffen. Dies ist ein systemischer Mangel, der die Handlungsfreiheit eines jeden Geborenen von Anfang an fundamental beschneidet und ihn einem "Lebensvertrag" unterwirft, den er nie unterschrieben hat. Die Freiheit, sein Leben nicht zu führen, oder es zu führen, ohne die primäre Last der Existenzsicherung zu tragen, wird verwehrt.
3. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz):
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und verbietet willkürliche Ungleichbehandlungen.
a) Ungleichbehandlung zwischen Zeugenden und Gezeugten: Der Gesetzgeber gewährt Zeugenden (Eltern) umfassende staatliche Leistungen und Vorteile (Kindergeld, Elterngeld, Steuervergünstigungen, soziale Unterstützungssysteme), um ihre Entscheidung zur Zeugung zu unterstützen und ihnen die damit verbundenen Belastungen zu erleichtern. Dies ist eine finanzielle und soziale Anerkennung für einen freiwilligen Akt. Gleichzeitig werden die Gezeugten, die den unfreiwilligen Akt der Existenz hinnehmen müssen, in der Regel mit der vollen Verantwortung für ihre eigene Existenzsicherung und Lebensführung belastet, ohne vergleichbaren staatlichen Ausgleich für die ihnen auferlegten unaufgeforderten Pflichten. Dies stellt eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da die Zeugenden für ihre bewusste Entscheidung belohnt werden, während die Gezeugten für ihre unbewusste Existenz die Last tragen.
b) Fehlender Ausgleich für unaufgeforderte Lasten: Der Staat fördert einseitig die "Produzenten" von Existenz, ohne die "Produkte" angemessen für die ihnen auferlegten Lasten zu kompensieren. Eine Gleichbehandlung würde erfordern, dass die unaufgeforderte Bürde der Existenz durch staatliche Leistungen (z.B. ein bedingungsloses Grundeinkommen) oder eine direkte zivilrechtliche Verantwortung der Zeugenden ausgeglichen wird, um die Asymmetrie und die daraus resultierende Ungleichheit zu beseitigen.
V. Forderungen an den Gesetzgeber:
Aufgrund der dargelegten Grundrechtsverletzungen ist der Gesetzgeber verpflichtet, die entsprechenden verfassungswidrigen Unterlassungen zu beheben. Dies kann insbesondere durch folgende Maßnahmen geschehen:
VI. Schlussbemerkung:
Diese Verfassungsbeschwerde zielt nicht auf bloßen politischen Aktionismus, sondern auf die verfassungsrechtliche Klärung einer fundamentalen ethischen und existentiellen Frage. Wer ohne eigene Zustimmung in die Existenz gesetzt wird, darf nicht ohne Weiteres zu lebenslanger Leistung und Selbstsorge gezwungen werden, ohne dass ein verfassungsrechtlich adäquater Ausgleich geschaffen wird. Die Aussage "Ich will aber nicht!" ist in diesem Kontext keine bloße Verweigerungshaltung, sondern der Inbegriff der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde und des Grundrechts auf Selbstbestimmung in Bezug auf die eigene Existenz.
VII. Anregung zur Verfassungsänderung (ergänzend und außerhalb der unmittelbaren Verfassungsbeschwerde):
Der Beschwerdeführer regt im Sinne einer weiterführenden politischen und verfassungsrechtlichen Debatte an, die Artikel 2 oder 12 des Grundgesetzes um einen Absatz zu ergänzen, der das Recht auf dauerhafte Ablehnung von Erwerbsarbeit ohne soziale Sanktionen garantiert. Die Begründung hierfür liegt in der gegenwärtigen Ausgestaltung des Sozialstaats, die wirtschaftliche Mitwirkungspflicht als unausweichliche Folge des Lebens interpretiert. Ein solches Grundrecht würde die existenzielle Integrität des Individuums ohne Zwang zur Erwerbsarbeit sicherstellen.
Vorschlag für eine Formulierungsergänzung (beispielhaft für Art. 2 GG):
"Niemand darf zur Erwerbstätigkeit gezwungen oder durch wirtschaftliche oder soziale Sanktionen faktisch zur Arbeitsaufnahme gedrängt werden, sofern er sich aus freien Stücken und ohne den Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen, die über ein verfassungsrechtlich gebotenes Existenzminimum hinausgehen, dagegen entscheidet."
(Anmerkung: Diese Formulierung ist ein Vorschlag und müsste juristisch präzisiert werden, um die Balance zwischen individueller Freiheit und gesamtgesellschaftlicher Verantwortung zu wahren.)
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