TATEN STATT WORTE

HAPPY HARRY KÄMPFT

 

Ich habe alle Optionen geprüft. Wir müssen vor das Bundesverfassungsgericht.

 

Wenn Du Rechtsanwält:in bist, dann vertritt uns doch pro bono!

 

 

Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG


 

A. Anschrift des Gerichts
 

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe


 

B. Beschwerdeführer

 

Volker Haigis, geb. 24. 02. 1958

alias „Happy Harry“

deutscher Staatsbürger, wohnhaft Hoheluftchaussee 39, 20253 Hamburg


 

Telefon: +4940xxx E-Mail: v.haigis@gmail.com

(Vertretung: keine – Selbstvertretung nach § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG)


 

C. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

 

Legislativer Unterlassungsakt:

Unterlassen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die

1. einen lebenslangen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch jeder Person gegen ihre Eltern oder

2. hilfsweise ein bedingungslos auszuzahlendes Grundeinkommen (BGE) in existenzsichernder Höhe

vorsieht, um die aus der nicht konsentierten Geburt resultierenden Grundrechts­beeinträchtigungen abzufangen.


 

D. Beschwerdeanträge

1. Feststellungsantrag

Es wird festgestellt, dass der Deutsche Bundestag durch das Unterlassen einer Regelung nach Abschnitt C die Grundrechte des Beschwerdeführers aus

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

2. Folgenbeseitigungsantrag

Dem Bundesgesetzgeber wird aufgegeben, binnen angemessener Frist (höchstens 18 Monate) eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen.


 

E. Zulässigkeit

 

Prüfungspunkt Darstellung

1. Beschwerdefähigkeit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) Der Beschwerdeführer ist natürl. Person und Grundrechts­träger.

2. Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) Rüge eines selbständigen legislativen Unterlassens. Das BVerfG erkennt Unterlassungsbeschwerden an, wenn die Verfassung eine hinreichend konkrete Handlungspflicht statuiert (BVerfGE 56, 54 (73 ff.) m.w.N.).

3. Beschwerdebefugnis („Möglichkeitstheorie“) (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) Es erscheint möglich, dass das Sozialstaatsprinzip i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Schutz- und Ausgleichspflicht des Staates begründet, deren Nichterfüllung den Beschwerdeführer gegenwärtig (laufender Leistungsdruck; Sanktionsandrohung gem. §§ 31 ff. SGB II) und unmittelbar trifft.

4. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) Fachgerichtlicher Rechtsschutz zur Gesetzgebungserzwingung nicht existent. – Petition an den Bundestag (Az. WD-P-2025-1234, Bescheid vom 03. 06. 2025, Ablehnung)– Klage gegen SGB-II-Sanktion (SG Hamburg, S 12 AS 345/24, rechtskräftig abgewiesen 11. 04. 2025) – Ausschöpfung belegt; Anlagen 1–2.

5. Form & Frist (§§ 23 I, 92, 93 BVerfGG) – schriftlicher, begründeter Antrag (vorliegend)– Original wird eigenhändig unterschrieben– kein Jahresfristproblem mangels normativen Hoheitsakts, jedoch zeitnahe Erhebung (unter vier Wochen nach Petitionsbescheid).


 

F. Begründetheit

 

I. Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

1. Schutzpflicht: Das Grundrecht verpflichtet den Staat, jeder Person ein Minimum an selbstbestimmter Existenz zu garantieren (BVerfGE 125, 175 „Hartz IV I“).

2. Nichtkonsentierte Geburt = faktischer Zwang → Staat muss präventiv kompensieren, damit der Einzelne nicht lebenslang für eine Entscheidung Dritter einstehen muss.

3. Unterlassung: Keine Regelung, die diesen Kompensationsbedarf deckt → Verletzung der Schutzpflicht.

 

II. Verletzung der allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

1. Zwang zur Erwerbsarbeit (Sanktionsregime SGB II/III) greift in die Freiheit ein, das eigene Leben ohne Erwerbstätigkeit zu führen.

2. Verhältnismäßigkeit fehlt, weil milderes Mittel (BGE oder Eltern-Unterhalt) nicht geregelt.

 

III. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)

1. Differenzierung zwischen Eltern (staatlich gefördert) und ungefragt Geborenen (vollständige Selbst­verantwortung).

2. Sachgrund fehlt; der begünstigte Personenkreis (Eltern) hat die Last verursacht.


 

G. Konkretisierung der beanstandeten Handlungspflicht

 

Der Gesetzgeber muss in Fällen unabwendbarer, drittverursachter Grundbelastungen entweder (a) die Verursacher zu Kompensation verpflichten (lebenslanger Eltern-Unterhalt) oder (b) ersatzweise kollektiv über den Sozialstaat realkompensieren (BGE).

Diese Pflicht folgt aus

• Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der personalen Autonomie),

• Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) und

• der Systematik des Familienrechts (§§ 1601 ff. BGB), die Verursacher-Haftung bereits kennt, jedoch bei Volljährigkeit abschneidet.


 

H. Prozesskostenhilfe / Beiordnung

 

Für den Fall mündlicher Verhandlung beantrage ich, mir gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 BVerfGG Rechtsanwalt RA […] beizuordnen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.


 

I. Anlagenverzeichnis

1. Ablehnungsbescheid Bundestagspetition Az. XXXXXXXX (folgt)

2. Urteil SG Hamburg S 12 AS 345/24 vom 11. 04. 2025

3. (beliebiger) Leistungsbescheid Jobcenter XXX vom 02. 05. 20XX (Sanktionsandrohung)

4. Bundestagspetition V. Haigis, Az. (folgt, noch einzureichen)


 

J. Unterschrift


 

Hamburg, den ___  .___. 2025


 

(eigenhändige Unterschrift)

Volker Haigis

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